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Donnerstag, 18. April 2024
Vorstandschaft des FC Bayern Fanclubs "Rote Bloopiffer"

Bernd Baumbach

1. Vorsitzender

René Rücker

2. Vorsitzender

Pascal Völker

3. Vorsitzender

Carsten Thoma

Kassenwart/Webmaster

André Hartmann

Schriftführer
Satzung des FC Bayern Fanclubs "Rote Bloopiffer"

Alternativ kann die komplette Satzung hier herunter geladen werden!

 

Vereinssatzung des FC Bayern Fanclubs „Rote Bloopiffer“


§ 1 Name, Sitz und Gründungsdatum

Der F.C. Bayern München Fanclub führt den Namen „Rote Bloopiffer“ und hat seinen Sitz in Sailauf. Er wurde am 29.07.2010 in Wenighösbach von fünf Personen gegründet.

Der Fanclub ist ein eingetragener Fan-Club in der offiziellen Fan-Club-Liste des F.C. Bayern München e.V., jedoch kein eingetragener Verein und wird nicht im Vereinsregister angemeldet.

 

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Spieljahr vom 1. Juli bis 30. Juni des folgenden Jahres.

 

§ 3 Zweck des Fanclubs

Sinn und Zweck des Fanclubs ist die Unterstützung des F.C. Bayern München bei Heim- und Auswärtsspielen, die Pflege des Fußballsport durch die vereinseigene Clubmannschaft sowie die Pflege der Gemein- und Kameradschaft. Der Fanclub versteht sich als Botschafter des F.C. Bayern München und will das Erscheinungsbild des Vereins und das Bild der Fans im Rahmen eines aktiven Clublebens positiv mitprägen.

Der Fanclub ist politisch und konfessionell neutral und hat keinen rechtsextremistischen Inhalt. Der Club bekennt sich ausdrücklich gegen vorsätzliche Gewalt insbesondere in und um die Fußballstadien.

Der Fanclub ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie ­eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4 Vereinsvermögen

Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Fanclubs dürfen ausschließlich zur Erreichung des satzungsmäßigen Vereinszwecks verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. Es dürfen auch keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Clubs oder Beendigung der Mitgliedschaft steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das Clubvermögen zu. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Fanclubs, fällt vorhandenes Vermögen an die Jugendkasse des FSV Feldkahl 1959 e.V. und soll für soziale bzw. wohltätige Zwecke verwendet werden.

 

§ 5 Aufnahme und Beginn einer Mitgliedschaft

Mitglied kann grundsätzlich jede Person werden, die sich zur Vereinsgesinnung bekennt, bereit ist die Bestrebung des Fanclubs im Sinne des Grundgedankens zu unterstützen und vorbehaltlos dessen Satzung anerkennt. Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten den Aufnahmeantrag unterschrieben haben.

Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden. Ausnahmslose Bedingung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist die Ausstellung einer Einzugsermächtigung bezüglich des Beitrages.

 

§ 6 Ende einer Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch freiwilligen Austritt zum Ende des Geschäftsjahres, durch Ausschluss aus dem Verein oder mit dem Tod des Mitglieds.

Bei einem freiwilligen Ausscheiden aus dem Verein werden vorausbezahlte Beiträge nicht zurückerstattet. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Schluss eines Geschäfts­jahres zulässig. Der Austritt wird erst bestätigt, wenn das Mitglied allen Verpflichtungen nachgekommen ist.

Ein Mitglied kann aus dem Fanclub ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt

  • bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder den Interessen des Fanclubs.
  • wegen unehrenhaftem Verhaltens inner- und außerhalb des Fanclubs.
  • bei vereinsschädigendem Verhalten
  • wenn ein Mitglied länger als ein Jahr mit seinen Zahlungen im Rückstand und trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.
  • aus sonstigen schwerwiegenden Gründen.

Über einen Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Vorstandschaft. Wenn es die Interessen des Fanclubs gebieten, kann der Vorstand seine Entscheidung für sofort vollziehbar erklären.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Fanclub.

 

§ 7 Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Satzung am Vereinsleben und an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Mitglieder ab 16 Jahren sind berechtigt Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken. Fanclubmitglieder sind ebenso selbst wählbar, sobald Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Bei Fahrten zu Spielen oder sonstigen Veranstaltungen des FC Bayern München haben die Mitglieder des Fanclubs ein Vorrecht - bis zu einer vom Vorstand festgesetzten Frist - auf die zur Verfügung stehenden Fahrplätze und Tickets.

 

§ 8 Pflichten der Mitglieder

Jedem Mitglied muss in seinem Verhalten zum Club, dessen Funktionären und dessen Mitgliedern Ehre und Ansehen des Clubs oberstes Gebot sein. Den Anordnungen des Präsidiums, der von ihm bestimmten Ausführungsorgane und/oder der gewählten Funktionäre, haben die Mitglieder in allen Vereinsangelegenheiten Folge zu leisten. Die Mitglieder des Fanclubs sind verpflichtet den Fanclub in seiner Bestrebung im Sinne des Grundgedankens zu unterstützen.

Bei Veranstaltungen und Ausflügen des Vereins müssen Jugendliche unter 16 Jahren von einer Aufsichtsperson begleitet werden.

Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeiträge sind zur Fälligkeit zu entrichten und eine reibungslose Einzugsermächtigung ist zu gewährleisten.

Der Weiterkauf, der vom Fanclub bezogenen Eintrittskarten mit Gewinnerzielungsabsicht (z.B. in Auktions-plattformen, etc.) ist ausdrücklich untersagt. Eintrittskarten, die nicht selber genutzt werden, sind dem Fanclub zurück zugeben, damit sie unter den weiteren Fanclubmitgliedern aufgeteilt werden können. Eine Nichtbeachtung kann zum Ausschluss aus dem Fanclub führen.

 

§ 9 Jahresbeitrag

Der Fanclub erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe vom Vorstand und der Mitgliederversammlung jährlich festgesetzt wird. Der Jahresbeitrag ist zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres zum 1. Juli in voller Höhe zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.

 

§ 10 Organe des Fanclub

Die Organe des Fanclubs sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Ihre Tätigkeit regelt sich nach der Satzung.

 

§ 10 Vorstand

Der Vorstand muss aus Mitgliedern des Fanclubs bestehen. Er besteht aus folgenden Personen:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem 3. Vorsitzenden
  • dem Kassenwart
  • dem Schriftführer

Der Fanclub wird gerichtlich und außergerichtlich von den 3 Vorstandsmitgliedern vertreten. Die drei Vorsitzenden sind zur Vertretung des Clubs einzeln befugt.

Der Vorstandschaft obliegt neben der Vertretung des Fanclubs die Wahrnehmung der Fanclubgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Kaufmännische Handlungen, die den Fanclub betreffen, sind ausschließlich Vorstandsmitgliedern vorbehalten. Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden

Die Clubeinnahmen aus Beiträgen, Gewinne aus Veranstaltungen und organisierten Bus- oder Bahnreisen sowie Sponsorengelder werden vom Kassenwart verwaltet. Er verwaltet die Fanclubkasse und hat über Ein- und Ausgaben lückenlos Buch zu führen.

Der Schriftführer ist für die Führung des Protokolls bei den Sitzungen und Mitgliederversammlungen zuständig, ebenso für den allgemeinen Schriftverkehr.

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Fanclub aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung.

Die Entlastung des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Tätigkeiten im Vorstand sind ehrenamtlich.

 

§ 11 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird in der jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf einer Amtsperiode bis zur satzungs-gemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. 

Wählbar sind nur Fanclubmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit aus wichtigen Gründen niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, kann der Nachfolger nur für die Dauer der restlichen Amtszeit des scheidenden Vorstandsmitgliedes gewählt oder ernannt werden. Bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden kann der 2. Vorsitzende den Vereinsvorsitz bis zur nächsten Wahl übernehmen.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist eine ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder. Sie ist oberstes Organ des Fanclubs.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt und entscheidet über:

  • Wahl der Vorstandsmitglieder
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Entlastung der Vorstandschaft
  • Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
  • Ausschluss von Mitgliedern
  • Beschlussfassung von Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens

Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Sie ist ferner außerordentlich einzuberufen, wenn es das Fanclubinteresse gebietet oder ein Fünftel der Fanclubmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist und vom Vorstand gegengezeichnet werden muss.

 

§ 13 Versammlungsablauf, Wahlmodus und Beschlussfassung

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und wird vom Präsidenten geleitet. Zu einer Versammlung nicht erschienene Mitglieder sind den dort gefassten Beschlüssen einspruchslos unterworfen.

Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Fanclubzwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Fanclubmitglieder.

Die Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlausschuss. Wählbar sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.

Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Mehrheit.

Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung eine Stimme. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Stimmgabe erfolgt grundsätzlich offen. Geheime Wahlen finden nur statt, wenn dies mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.

Scheidet ein gewählter Funktionär vorzeitig aus, so ist das Präsidium berechtigt und verpflichtet, einen Ersatzmann zu ernennen. Die Ernennung bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung. Die Abberufung von Funktionären des Präsidiums kann außerhalb der Jahreshauptversammlung nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Wahlen und Beschlüsse einer Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind protokollarisch vom Schriftführer zwecks Nachweises schriftlich zu dokumentieren.

 

§ 14 Tagesordnung der Mitgliederversammlung

Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss enthalten:

  • Bericht des 1. Vorstands oder seines Vertreters
  • Rechenschaftsbericht des Kassenwarts
  • Bericht des Rechnungs- und Kassenprüfers
  • Ehrungen
  • In den Wahljahren: Entlastung des Vorstandes, Bestimmung des Wahlausschusses, Wahl des Vorstands und des Rechnungs- und Kassenprüfers
  • Anträge
  • Verschiedenes

§ 15 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt mit dem Präsidium einen fachkundigen Rechnungs- und Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren, der ehrenamtlich tätig ist. Er muss mindestens 16 Jahre alt sein. Ihm obliegt die laufende Prüfung der Kassen und der Buchführung des Fanclubs. Er hat das Recht und die Pflicht, die Bücher des Vereins einzusehen. Beanstandungen hat er dem Präsidium zu berichten. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.

Beanstandungen können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der vom Präsidium genehmigten Ausgaben. Außerplanmäßige Sonderprüfungen sind möglich und nach eigenem Ermessen durchzuführen.

 

§ 16 Fanclubauflösung

Der Fanclub kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitglieder-versammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Fanclubmitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung selbst ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Voraussetzung ist die Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Fanclubs.

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Sie entscheidet mit Dreiviertelmehrheit über die Auflösung. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.

 

§ 17 Haftungsausschluss

Der Club haftet nicht für seine Mitglieder und deren Verhalten oder für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Clubs oder bei Clubveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden und Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind. Jedes Mitglied sollte im Besitz einer privaten Haftpflichtversicherung sein.

 

§ 18 Salvatorische Klausel

Bei Unwirksamkeit von Teilen der in der Satzung enthaltenen Bestimmungen bleibt der übrige Teil der Satzung voll wirksam.

 

§ 19 Inkrafttreten dieser Satzung

Diese Satzung tritt mit Gründung des Fanclubs ab dem 29.07.2010 in Kraft.

 

Vor- und Nachnamen der Gründungsmitglieder

  1. Bernd Baumbach
  2. René Rücker
  3. Pascal Völker
  4. Carsten Thoma
  5. André Hartmann
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